(2395) Fahrzeug ruckelt - Sachmangel?
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe August/2017
Der Fall Das von einem Ehepaar bei einem Händler gekaufte Wohnmobil war neu, aber es ruckelte von Anfang an beim Start. Die Eheleute wollten deshalb den Kaufvertrag wegen Sachmangels rückgängig machen. Der Händler bestritt den Sachmangel und bezeichnete das Ruckeln als reinen Komfortmangel, der hinzunehmen und letztlich unerheblich sei. So kam es zur Klage vor dem Landgericht.
Erste Instanz Das Landgericht Aurich gab dem Ehepaar Recht. Dem Händler gefiel dieses Urteil nicht und ging deshalb in Berufung.
Zweite Instanz In zweiter Instanz musste sich der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Fall befassen. Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, der folgende Feststellungen traf: Bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen tritt kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwindet.
Das Urteil Das OLG bestätigte im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz mit folgender Begründung: Das Ruckeln entspreche nicht den berechtigten Erwartungen eines Käufers und stelle einen Mangel dar. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein Komfortmangel vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei. Der Mangel sei auch nicht geringfügig und somit erheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt, weshalb die Eheleute zu Recht befürchteten, es könne langfristig zu Motorschäden kommen. Aus diesen Gründen könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Der Händler muss das Wohnmobil zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Für die Zei der Nutzung des Wohnmobils müssen sich die Kläger jedoch einen Betrag als sogenannten Gebrauchsvorteil anrechnen lassen.
Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 27.04.2017
AZ 1 U 45/16