15.12.2017

(2408) Abrechnung auf Totalschadenbasis?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Dezember/2017

Der Fall Bei einem Verkehrsunfall wurde der Pkw von Karl S. (Name fiktiv) stark beschädigt. Das Schadensgutachten des Sachverständigen wies für Reparaturkosten 8.033,69 EUR brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.500 EUR (inkl. 2,4% Differenzbesteuerung) sowie einen Restwert von 500 EUR aus. Karl verkaufte das beschädigte Auto für 500 EUR und erwarb ein Neufahrzeug. Die gegnerische Versicherung verkürzte nach einem von ihr eingeholten und von anderen Stundensätzen ausgehenden Prüfbericht die Reparaturkosten auf brutto 5.675,17 EUR und machte geltend, Karl sei nicht zur Abrechnung auf Totalschadensbasis berechtigt. Das Amtsgericht wies den Einwand des Versicherers ab, der in Berufung ging.

Das Urteil Das Landgericht Saarbrücken entschied, der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dürfe in berechtigtem Vertrauen auf die Angaben seines Sachverständigen von einem Totalschaden ausgehen und auf Totalschadenbasis konkret abrechnen. Eine Revision ist zugelassen.

Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 15.09.2017
AZ 13 S 59/17

Quelle: IWW/GLH