15.12.2019

(2460) Vollkasko gekündigt - Anspruch trotzdem erhalten?

Der Fall Eine Autobesitzerin hatte bei der nun von ihr vor dem Landgericht beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Vollkaskoversicherung hatte sie im Oktober 2014 gekündigt. Als ihr Auto im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, wollte sie von der Versicherung Ersatz - obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Die Versicherung lehnte die Regulierung ab. Darauf reichte die Versicherungsnehmerin Klage beim Landgericht ein. Begründung: Die Versicherung habe zu keiner Zeit bestätigt, dass sie die Kündigung akzeptiere. Das Landgericht sah den gegen die Versicherungsgesellschaft erhobenen Anspruch der Autobesitzerin als nichtig an, worauf sie beim Oberlandesgericht in Berufung ging.

Die Entscheidung   Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Ein Versicherungsvertrag ist auch dann beendet, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt. Die Versicherungsgesellschaft habe gegenüber der Versicherungsnehmerin weder den Erhalt der Kündigung noch die Wirksamkeit derselben bestätigen müssen. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen. Die Klägerin habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag habe fortsetzen wollen. Sie habe auch keine Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen. Eine solche Aufklärungspflicht der Versicherung habe nicht bestanden, da die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt hatte.

Urteil des Landgerichts hat Bestand   Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Braunschweig
- Hinweisbeschluss vom 02.09.2019 -
Az. 11 U 103/18