15.01.2020

(2461) Kfz-Kennzeichen als Nazi-Memorabilie

Der Fall Im Kreis Viersen (NRW) hatte ein Autobesitzer das Kfz-Wunschkennzeichen VIE-HH 1933 beantragt, das ihm zunächst auch zugeteilt wurde. Später veränderte die Zulassungsbehörde das Kennzeichen mit der Begründung, die alphanumerische Kombination ,,HH 1933" stelle unverkennbar eine Assoziation zum NS-Regime her. Darauf stellte der Autobesitzer Eilantrag gegen die Änderung des Kennzeichens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Antrag ablehnte (VG Düsseldorf - Az. 6 L 175/19).
Gegen diese Entscheidung legte der Autobesitzer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Das Urteil   Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Die Kennzeichenkombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele. Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination ,,HH 1933" aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen. Die Zulassungsbehörde habe das Kennzeichen zu Recht von Amts wegen geändert. Der Beschluss des 8. Senats ist unanfechtbar.
Quelle: Presse OVG NRW/exc. GLH

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Beschluss vom 14.11.2019 -
Az. 8 B 629/19