15.03.2020

(2466) Klage gegen Einführung von Schutzstreifen für Radfahrer

Der Fall Ein Radfahrer klagte im Juni 2015 vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Einführung eines auf der Fahrbahn einer Straße eingerichteten Schutzstreifens für Radfahrer in einer niedersächsischen Stadt. Er hielt die Schutzstreifen für vollkommen unzureichend und sah darin eine Gefahrerhöhung für Radfahrer.

Abgewiesen   Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage als unzulässig ab. Nach Auffassung des Gerichts fehle es dem Kläger an der Klagebefugnis. Denn der Schutzstreifen enthalte kein Ge- oder Verbot für Radfahrer und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Urteil der zweiten Instanz   Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe keine Klagebefugnis zu, da die angegriffene Anordnung von Schutzstreifen gegenüber dem ausschließlich in seiner Eigenschaft als Radfahrer klagenden Kläger keine Regelung enthalte. Man könne allenfalls annehmen, dass ein Verbot zum Überfahren der Markierung nach links bestehe, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. Es gelte aber kein vom Kläger in den Raum gestelltes allgemeines Gebot, als Radfahrer stets nur rechts von der Markierung zu fahren.
Die fehlende rechtliche Belastungswirkung des Schutzstreifens werde nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dadurch deutlich, dass sich die Rechtslage des Klägers als Radfahrer bei dem Wegfall des Schutzstreifens nicht verbessere, sondern eher verschlechtere. Denn dadurch würden Verbote für den motorisierten Verkehr entfallen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
- Beschluss vom 25.07.2018 -
Az. 12 LC 150/16