15.03.2021

(2497) Baumsturz auf Landstraße

Der Fall Am 07.01.2020 gegen 2.30 Uhr fuhr der Sohn des Klägers mit dessen Wagen in Wermelskirchen auf der L 409. Der Kläger behauptet vor dem Landgericht Köln, dass sein Sohn dort mit einem hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden, umgestürzten Baum kollidiert sei. Wegen der Kurve sei der umgestürzte Baum so spät erkennbar gewesen, dass trotz eingeleiteter Notbremsung eine Kollision nicht mehr habe vermieden werden können. Dadurch sei ein Schaden an dem Fahrzeug entstanden. Die Kontrolleure, die sich die Bäume im Auftrag des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig ansehen, hätten bei der letzten Kontrolle erkennen müssen, dass der Baum in einem schlechten Zustand gewesen sei. Bei näherer Untersuchung hätte sich herausgestellt, dass der Baum krank war und die Gefahr bestand, dass er auf die Straße fallen kann. Der Kläger macht Schadenersatz wegen seines beschädigten Autos in Höhe von 4.578,08 EUR gegen NRW geltend. Das beklagte Land hingegen ist der Ansicht, die Kontrollen seien regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden, weshalb keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Bei der letzten Sichtkontrolle Anfang Januar 2020 sei kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Gefährdung durch Baumbruch festgestellt worden.

Das Urteil Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz abgewiesen. Zwar ist das beklagte Land für die Straße verantwortlich und muss daher dafür Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Die erforderlichen Kontrollen der Straßenbäume wurden auch regelmäßig vorgenommen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land liege allerdings nur dann vor, wenn Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten. Der Kläger habe aber weder erklären können, was die Ursache für den Umsturz des Baums gewesen sei, noch warum das bei der letzten Kontrolle hätte erkennbar sein müssen. Die vom Land angegebene Wurzelfäule, die den Baum befallen haben soll, sei nach außen nicht sichtbar gewesen. Da der Baum bereits beseitigt worden ist, sei auch eine weitere Begutachtung nicht möglich. Es könne daher nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.

Landgericht Köln
- Urteil vom 08.12.2020 -
Az. 5 O 77/20