15.03.2021

(2498) Vorfahrtszeichen im Parkhaus

Der Fall   Im September 2019 kam es in einem Parkhaus in Saarbrücken zu einem Verkehrsunfall. Eine Mercedes-Fahrerin missachtete ein vom Parkhausbetreiber aufgestelltes Verkehrszeichen ,,Vorfahrt gewähren" (205), wodurch es zu einer Kollision mit einem aus ihrer Sicht von links kommenden Peugeot kam. Der Peugeot-Fahrer ging zunächst davon aus, dass sich die Mercedes-Fahrerin an das Verkehrszeichen halten werde, da sie mit ihrem Wagen stehen blieb. Jedoch fuhr sie dann unvermittelt an. Der Peugeot-Fahrer ging von einer Alleinhaftung der Mercedes-Fahrerin aus und erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

Urteil der 1. Instanz   Das Amtsgericht Saarbrücken nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor. Beiden Parteien sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 Absatz 2 StVO vorzuwerfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Peugeot-Fahrers.

Urteil der 2. Instanz   Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Peugeot-Fahrers. Nur der Mercedes-Fahrerin sei ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch sei auf Seiten des Peugeot-Fahrers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen, sodass eine Haftungsquote von 75% zu 25% zu Lasten der Mercedes-Fahrerin angemessen sei.

Begründung   Der Verkehrsverstoß der Mercedes-Fahrerin ergebe sich nicht aus einem Rechts-vor-Links-Verstoß (§ 8 Abs. 1 StVO), so das Landgericht. Denn die Vorschrift komme in Parkhäusern nur zur Anwendung, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben. Dies war hier nicht der Fall. Jedoch treffe die Mercedes-Fahrerin ein erheblicher Sorgfaltsverstoß, weil sie das gut erkennbare Verkehrszeichen missachtet und so den Unfall mit dem auf der bevorrechtigten Fahrgasse fahrenden Klägerfahrzeug verursacht habe. Die Verwendung von Verkehrszeichen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs sei zulässig. Zwar gehe von ihnen keine bindende Wirkung im Sinne einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus. Zivilrechtlich können sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls im Rahmen des gegenseitigen Gebots zur Rücksichtnahme entsprechend zu beachten sei.

Landgericht Saarbrücken
- Urteil vom 23.12.2020 -
Az. 13 S 122/20