15.07.2021

(2510) Nichtbefolgung der Schadensminderungspflicht

Der Fall   Im Jahr 2001 wurde eine berufstätige Frau im Rahmen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls schwer verletzt. Aufgrund der Unfallfolgen war die Frau jedenfalls bis zum Jahr 2005 erwerbsunfähig. Nachfolgend wurde ihr eine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Dennoch nahm sie ihre zuvor ausgeübte Tätigkeit als Bürokraft oder eine sonstige Tätigkeit nicht auf. Im Jahr 2018 erhob schließlich die Berufsunfähigkeitsversicherung der Unfallgeschädigten, die im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.08.2018 an die Unfallgeschädigte 218.830,64 EUR bezahlt hatte, Klage gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin. Die Klägerin wollte die Rückzahlung unter anderem geleisteter Rentenzahlungen sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für den Zeitraum von 2006 bis 2018 erreichen.

Urteil 1. Instanz   Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt (Az. 2 O 281/18). Seiner Auffassung nach sei nicht erforderlich, dass die Klägerin Einzelheiten zu den Erwerbsbemühungen der Geschädigten vortragen muss. Es sei angesichts des Grades der Behinderung (GdB) von 50 Prozent davon auszugehen, dass die Geschädigte keine Arbeitsstelle finden werde. Zudem bestehe eine Beschäftigungslücke von sechs Jahren. In dieser Zeit habe die Geschädigte nicht an wesentlichen Entwicklungen der Büro- und Kommunikationstechnik teilgenommen, was ihre Vermittelbarkeit ausschließe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Urteil 2. Instanz   Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Beklagten. Wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Es obliege dem Unfallgeschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Dies umfasse nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht nur das Bemühen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, sondern auch die Teilnahme an Schulungen bzw. Umschulungen. Die Geschädigte hätte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht daher die Obliegenheit gehabt, an Qualifizierungen bzw. Fortbildungen teilzunehmen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bemühen um eine Rückkehr in ihren zuvor ausgeübten Beruf von vornherein keinen Erfolg gehabt hätte.

Oberlandesgericht Celle
- Urteil vom 07.04.2021 -
Az. 14 U 134/20