(2512) Auch nur kurzzeitig zu geringer Abstand ist ordnungswidrig
Der Fall Einem Pkw-Fahrer wurde vorgeworfen, im August 2020 auf einer Autobahn in Rheinland-Pfalz den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Im anschließenden Prozess vor dem Amtsgericht Landstuhl ging es unter anderem um die Frage, ob die Abstandsunterschreitung von gewisser Dauer sein muss, um einen Verkehrsverstoß begründen zu können.
Das Urteil Das Amtsgericht Landstuhl entschied, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht an einen gewissen Zeitraum geknüpft sei. Vielmehr handele vorwerfbar, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Ein Verkehrsverstoß entfalle möglicherweise, wenn die Ursache der Abstandsunterschreitung ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder ein plötzlicher Spurwechsel (Einscheren) eines Fahrzeugs sei.
Amtsgericht Landstuhl
- Urteil v. 20.04.2021 -
Az. 2 OWi 4211 Js 1233/21