15.03.2010

(972) Warnschild statt Beseitigung

(jlp). Die Nichtbeseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße stellt jedenfalls dann eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn sich der Schadenbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. In einer solchen Situation genügt der Verkehrssicherungspflichtige seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn er - anstatt die Schadenstelle auf zumutbare Weise zu beseitigen - in einer Entfernung von mehr als 400 Meter zur Schadenstelle durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnt.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 185/09