29.09.2025© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September 2025, Seite 490

Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei der Werbung

Reklame mit Gutscheinen oder pauschalen Werbeversprechen verstößt oft gegen das Wettbewerbsrecht.

 

Jährlich beschäftigt sich der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. als nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anerkannter Wirtschaftsverband mit Fällen unlauteren Wettbewerbs. Eine Auswahl der in der Praxis häufig vorkommenden Fälle haben wir in den Ausgaben der FahrSchulPraxis 6/2025 und 7/2025 dargestellt. Diese Reihe setzen wir mit folgendem Beitrag fort.

 

Werbung für B196

Da die Fahrerschulung zur Erlangung von B196 nicht den Ausbildungsvorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) unterliegt, sondern in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt ist, findet die Vorschrift des § 32 Fahrlehrergesetz (FahrlG) für Preisangaben keine Anwendung. Die Fahrerschulung B196 darf daher zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Da es sich nicht um eine neue Fahrerlaubnisklasse handelt, darf die Schulung für diese Erweiterung der Klasse B aber nicht als „neuer Motorradführerschein“ beworben werden. Ebenso ist die Wettbewerbszentrale der Auffassung, dass in der Werbung für B196 darauf hinzuweisen ist, dass die Berechtigung der Klasse B196 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist.

 

Vorsicht bei unklaren und pauschalen Werbeversprechen

Auch irreführende Werbung muss immer wieder beanstandet werden. So warb eine Fahrschule lediglich pauschal mit dem Hinweis auf eine „Geld-zurück-Garantie“. Gemeint hat die Fahrschule damit, dass bei Einsatz einer bestimmten Lernsoftware der Fahrschüler die Prüfgebühr erstattet bekommt, wenn er die Prüfung nicht besteht. Dieser Sachverhalt muss in der Werbung näher erläutert werden.

 

Gutscheine

Ein immer noch beliebtes Werbemittel sind Gutscheine, die den Kunden der Fahrschule Vergünstigungen versprechen. Bei der Gestaltung von und Werbung mit Gutscheinen ist es wichtig, dass Transparenz gesichert ist, also die Bedingungen für die Einlösung des Gutscheins eindeutig genannt sein müssen:

  • Dauer der Gültigkeit des Gutscheins,
  • wann der Gutschein vorgelegt werden muss,
  • die Einlösung ist nur bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages möglich,
  • pro Vertrag wird nur ein Gutschein honoriert,
  • Auszahlung des Gegenwertes in bar ist ausgeschlossen.

Das sind einige der Standardbedingungen, die in der Werbung zu nennen sind.

 

Diskriminierende Werbung ist nicht zulässig

Selbstverständlich interessieren sich alle Dienstleister für das Angebot der Mitbewerber und vergleichen es mit dem eigenen. Doch eine vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn über die mit jedem Werbevergleich grundsätzlich verbundene negative Wirkung hinaus eine abfällige oder abwertende Wortwahl verwendet wird.

Deshalb waren folgende Werbeslogans einer Fahrschule nicht zulässig: „Kein Bock mehr auf deine alte Fahrschule: Du willst nicht mehr angeschrien werden. Du willst nicht mehr befummelt werden. Du willst keine blöden Witze mehr hören. Du willst nicht ständig versetzt oder sogar vergessen werden ... Sind das auch nur einige Punkte, die zutreffen, dann setze dich mit uns in Verbindung.“

Unabhängig davon, dass man mit einer derartigen Werbeaktion den gesamten Berufsstand beleidigt, müssen sich Mitbewerber eine solche Werbung nicht bieten lassen.

 

Probefahrstunden sind unzulässig

Auch das Ankündigen und Durchführen von Probefahrstunden ist immer wieder Thema in Fahrschulen. So bewarb ein Fahrschulunternehmer eine Probestunde auf dem Motorrad, „bei der ihr sowohl den Fahrlehrer als auch das Motorrad kennenlernen könnt“. Nach Paragraf 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) darf ohne Besitz eines gültigen Führerscheins ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nur geführt werden, wenn es

  • der Ausbildung oder
  • der Ablegung der Fahrprüfung oder
  • der Begutachtung der Fahrereignung dient.

Keine der genannten Voraussetzungen liegt vor, sodass ein Fahrschüler beziehungsweise ein Interessent, der eine solche Probefahrt macht, nicht nur gegen Paragraf 2 StVG verstößt, sondern sich auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht. Voraussetzung für eine Ausbildungsfahrt ist ein gültiger Ausbildungsvertrag, dessen Endziel der Erwerb der Fahrerlaubnis ist. Dies trifft auf „Probefahrten“ der Werbung nicht zu.
 

Verantwortungsgebiete müssen klar erkennbar sein

Gemeinschaftliche Werbung spart Kosten und bündelt positive Effekte. In der Werbung muss jedoch immer deutlich werden, wer im Einzelnen die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich anbietet. „Deutlich getrennt und doch gemeinsam“: So könnte man hier die Anforderungen an die Werbung beschreiben. Besonders irreführend wird die Werbung dann, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um Filialen ein und derselben Fahrschule, obwohl mehrere selbstständige Unternehmer an der Werbung beteiligt sind. Für Fahrschüler hat dies die zunächst nicht erkennbare Folge, dass sie nur bei der Fahrschule die Ausbildung absolvieren können, mit der sie den Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und nicht etwa in den anderen „Filialen“.

 

Ausblick

Die Umsetzung der neuen Fahrschüler-Ausbildungsordnung wird 2026 ein forderndes Thema in der Fahrlehrerschaft sein. Die noch nicht erlassenen neuen Regelungen werden im Detail Fragen aufwerfen, die es zu klären gilt. Dabei setzt sich der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. zusammen mit den Fahrschulen nachdrücklich für Klärung der Sachfragen mit Augenmaß und für fairen Wettbewerb ein.

RN

 


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