15.04.2021

(2501) Staat will überall die Hand aufhalten

Der Fall   Eine Unternehmerin suchte den Mangel an kostenlosen Parkplätzen für Mitarbeitende zu beheben, indem sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket anbot. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Beförderungspreise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen. Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch. Dagegen klagte die Unternehmerin vor dem Finanzgericht.

Das Urteil   Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Hessisches Finanzgericht
- Urteil vom 25.11.2020 -
Az. 12 K 2283/17