15.09.2020

(2484) Brasilianer parkte falsch - Halter muss zahlen

Der Fall   Ein Fahrzeughalter sollte im März 2020 die Kosten eines Bußgeldverfahrens zahlen, weil mit seinem Fahrzeug ein Parkverstoß begangen worden war. Der Fahrzeughalter verweigerte die Zahlung, weil er sein Fahrzeug an einen Brasilianer verliehen habe, der für den Parkverstoß verantwortlich sei. Der Fahrzeughalter gab Name und Anschrift des Brasilianers an. Der Behörde erschien die Ermittlung des Fahrzeugführers zu aufwendig, stellte das Verfahren ein und erließ einen Gebührenbescheid gegen den Halter. Dagegen klagte der Halter vor dem Amtsgericht.

Das Urteil   Das Amtsgericht Tübingen entschied, der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Nach § 25 a Absatz 1 StVG kann die Behörde dem Fahrzeughalter die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert. So war es in diesem Fall.

Amtsgericht Tübingen
- Beschluss vom 27.03.2020 -
Az. 16 OWi 788/20