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(Broschüre Fortbildung: Titelseite Bilder von links nach rechts: 1. Reihe: ©Daimler Truck - Maria Reufer - ©BMW - ©Daimler Truck; 2. Reihe: ©BMW - ©Steyr; 3. Reihe: ©Feel good Studio/Stock.Adobe - Jochen Klima
Fortbildungsfristen gemäß § 53 FahrlG: Flexible Fortbildungstage
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2019, Seite 208
Seit Beginn des Jahres 2018 gelten neue Regeln für die Fristen zur Teilnahme an Fortbildungen sowie für die Vorlage der Nachweise darüber. Die Neuregelungen führen gelegentlich zu Nachfragen. Der folgende Überblick soll Klarheit schaffen.
§ 53 Absatz 1 FahrlG Unverändert geblieben ist die Vorschrift, wonach Fahrlehrer/-innen alle vier Jahre drei zusammenhängende (= aufeinanderfolgende) Fortbildungstage nachweisen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die drei Fortbildungstage gleich zu Beginn oder irgendwann während oder erst gegen Ende des Zeitraums von vier Jahren absolviert werden. Alternativ dazu können auch vier einzelne Fortbildungstage, beliebig auf die vier Jahre verteilt, besucht werden.
§ 53 Absatz 4 – Beginn und Ende der Vierjahresfrist Seit dem 1. Januar 2018 beziehen sich Fortbildungsfristen nicht mehr auf den Kalendertag oder -monat des Abschlusses einer vorhergegangenen Fortbildung. Bezug genommen wird nun durchgängig auf das Kalenderjahr. Dazu § 53 Absatz 4 FahrlG:
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
Beliebige Verteilung innerhalb des Vierjahreszyklus
Somit muss beispielsweise ein Fahrlehrer, dessen Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2018 erteilt wurde, innerhalb des Zeitraums 01.01.2019 bis 31.12.2022 seine erste Fortbildung abschließen. Der nächste Zyklus beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2026 usf. Das Gesetz bietet dabei neuerdings viel Flexibilität, die Fortbildung – wie in den folgenden Beispielen dargestellt – im jeweiligen Vierjahreszyklus beliebig zu absolvieren.
Jahr | Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 | ||||||
2019 | |||||||||
2020 | |||||||||
2021 | |||||||||
2022 | |||||||||
2023 | |||||||||
2024 | |||||||||
2025 | |||||||||
2026 |
Erläuterung: Jedes farbig markierte Kästchen steht für einen Fortbildungstag.
Mehrere Möglichkeiten
- Nach den bisherigen Erfahrungen nutzen viele Kolleginnen und Kollegen weiterhin die „klassische“ Variante 1 mit dem Besuch von drei zusammenhängenden Fortbildungstagen (siehe Jahre 2022 und 2026).
- Die Varianten 2 und 3 bilden mehrere zulässige, ganz unterschiedliche Möglichkeiten der Aufteilung ab.
- Auf den ersten Blick ungewohnt erscheint dabei die in Variante 3 dargestellte Möglichkeit: Man absolviert den ersten Fortbildungsblock gleich zu Beginn des Vierjahreszyklus (2019/2020). Danach schiebt man die nächste Fortbildung bis kurz vor das Ende des zweiten Zyklus 2026 auf.
Übergangsrecht In seinem Einführungserlass zum neuen Fahrlehrerrecht hat das baden-württembergische Verkehrsministerium festgelegt, dass für alle Kolleginnen und Kollegen, die am 1. Januar 2018 bereits im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis waren, der Abschluss der zuletzt absolvierten Fortbildungssequenz ausschlaggebend ist. Wer also beispielsweise im Jahr 2016 eine dreitägige Fortbildung besucht hat, muss bis Ende des Jahres 2020 drei zusammenhängende oder vier einzelne Fortbildungstage nachweisen.
Seminarleiter und Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Absatz 2 und 3) Die genannten Fristenregelungen gelten analog.
- Seminarleiter müssen gemäß § 53 Absatz 2 FahrlG für jede Seminarerlaubnis (ASF und FES) alle zwei Jahre jeweils einen Fortbildungstag nachweisen.
- Ausbildungsfahrlehrer müssen erstmals bis spätestens 31. Dezember 2019 und dann erneut alle vier Jahre eine spezielle eintägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer besuchen.
Vorlage der Nachweise
Eine weitere Neuerung darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden: Bis Ende 2017 war es meist üblich, die Nachweise über Fortbildungen in der Fahrschule aufzubewahren und sie bei der turnusmäßigen Überwachung der Fahrschule dem Überwachungspersonal zur Überprüfung vorzulegen. Seit Anfang 2018 gibt es hierzu eine neue gesetzliche Regelung: Gemäß § 53 Absatz 4 FahrlG müssen Nachweise über die Teilnahme spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fortbildungsfrist bei der zuständigen Behörde vorliegen. Da – wie oben erwähnt – sämtliche Fortbildungsfristen mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres enden, muss eine Bescheinigung somit immer spätestens in den beiden ersten Wochen des Folgejahres eingereicht werden.
Praxistipp
Da solche Fristen leicht in Vergessenheit geraten, sollte man die Bescheinigung immer gleich nach Beendigung der jeweiligen Fortbildung bei der Behörde abgeben und eine Kopie davon aufbewahren.
Verstöße und Folgen
Wer seiner Fortbildungspflicht nicht pünktlich nachkommt, handelt ordnungswidrig. Verstöße sind gemäß Ziffer 6 des baden-württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkatalogs Fahrlehrerrecht mit einem Bußgeld von 250 bis 500 € bewehrt. In solchen Fällen setzt die Behörde überdies einmalig eine Frist zur Vorlage einer Fortbildungsbescheinigung. Wird diese ebenfalls versäumt, kann die Fahrlehrerlaubnis ohne Weiteres widerrufen werden.
Jochen Klima
Fortbildung - Wem stehen Rabatt-Tage zu?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2019, Seite 474
Auf Seite 208 ff. der Ausgabe April 2019 berichtete die FahrSchulPraxis darüber, wie vorgeschriebene Fortbildungstage flexibel innerhalb des Vierjahreszeitraums aufgeteilt werden können. Paragraf 53 Absatz 5 FahrlG sieht für Seminarleiter, Ausbildungsfahrlehrer und das Überwachungspersonal i.S. von § 15 Absatz 3 DV-FahrlG eine Minderung der durch § 53 Absatz 1 FahrlG bestimmten Fortbildungspflicht vor.
Grundlage § 53 Absatz 1 FahrlG
(„Basisfortbildung“)
schreibt vor, dass jeder Fahrlehrer in einem Zeitraum von vier Jahren entweder
- einen Fortbildungslehrgang von drei aufeinanderfolgenden Tagen oder
- vier beliebig auf den Vierjahreszeitraum verteilte Fortbildungstage nachweisen muss.
Seminarleiter
Inhaber einer Seminarerlaubnis „Aufbauseminar“ (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und einer Seminarerlaubnis „Verkehrspädagogik“ (§ 53 Abs. 2 Nr. 2) müssen für jede der beiden Erlaubnisse alle zwei Jahre einen Fortbildungstag nachweisen. Wer beide Seminarerlaubnisse besitzt, muss innerhalb von vier Jahren vier Fortbildungstage (2 x ASF und 2 x FES) nachweisen.
Rabatt für Seminarleiter (S)
Wer die vorgeschriebene Seminarleiterfortbildung besucht, darf von der Fortbildung (Abs. 1) innerhalb von vier Jahren insgesamt einen Tag abziehen. Wohlgemerkt nur einen Tag in vier Jahren, egal, ob er nur beide oder nur eine der beiden Seminarerlaubnisse besitzt. Somit müssen immer noch drei Tage Basisfortbildung besucht werden. Diese müssen aber nicht zusammenhängend stattfinden, sondern können auch beliebig auf den Vierjahreszeitraum verteilt werden.
Ausbildungsfahrlehrer (A)
Ausbildungsfahrlehrer unterliegen der Fortbildungspflicht gemäß § 53 Absatz 3. Sie müssen alle vier Jahre einen Tag eine spezielle Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer besuchen. Dafür wird auch ihnen ein Tag Rabatt auf die Basisfortbildung gewährt.
Überwachungspersonal (Ü)
Gemäß § 15 Absatz 2 DV-FahrlG muss auch das für die pädagogische Überwachung zuständige Personal alle zwei Jahre eine der Aufgabe entsprechende eintägige Fortbildung besuchen. Auch für diese Weiterbildung mindert sich die Basisfortbildung um einen Tag.
Zulässige Rabattmöglichkeiten
Somit gibt es drei Möglichkeiten, jeweils innerhalb eines Vierjahreszeitraums einen Tag Rabatt von der viertägigen Basisfortbildung abzuziehen. Diese Tage können zusammengefasst werden, sodass im günstigsten Fall immer noch ein Tag Basisfortbildung (§ 53 Abs. 1 FahrlG) zu besuchen ist.
Zur Information
Im Fragen- und Antwortenkatalog des BMVI zur Einführung des neuen Fahrlehrerrechts wurde bereits Anfang 2018 klargestellt: Besuchen Fahrlehrer, welche die Voraussetzungen für Rabatte im Sinne von S, A und Ü erfüllen, einen Fortbildungslehrgang von drei aufeinanderfolgenden Tagen, müssen diese noch mindestens einen Tag Basisfortbildung (§ 53 Abs. 1) nachweisen. Eine entsprechende Klarstellung wird demnächst auch im Fahrlehrergesetz erfolgen.
Jochen Klima
Tabelle möglicher Rabatt-Tage
Vierjahreszeitraum
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Fortbildungsteilnahme |
Pflichttage Basisfortbildung |
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3-Tage-Kurs
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3
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4 Einzeltage
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1
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1
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1
|
1
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Besuch von Spezialfortbildungen |
verbleibende Basisfortbildung |
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S
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1
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1
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1
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A
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|
1
|
1
|
1
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Ü
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1
|
1
|
1
|
|
S | A | 1 | 1 | |||
S
|
|
Ü
|
1
|
1
|
|
|
|
A
|
Ü
|
1
|
1
|
|
|
S
|
A
|
Ü
|
1
|
|
|
|
Wichtiger Hinweis für „inaktive“ Fahrlehrer
Seit dem 1. Januar 2018 gilt gemäß § 53 Absatz 9 FahrlG folgende Regelung:
- Fahrlehrer, die von ihrer Fahrlehrerlaubnis keinen Gebrauch mehr machen, sind von der Fortbildungspflicht ausgenommen. Keinen Gebrauch machen bedeutet, dass keine Fahrschulerlaubnis besteht und kein Beschäftigungsverhältnis im Fahrlehrerschein eingetragen ist.
- Liegt bei diesen Kolleginnen und Kollegen die letzte Weiterbildung mehr als 4 Jahre zurück, wird die Behörde ein neues Beschäftigungsverhältnis erst eintragen, wenn der/die Betreffende eine dreitägige Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 FahrlG absolviert hat.
Wichtiger Hinweis zu unseren Bus-, Lkw- und BKrFQ-Seminaren:
Letzte Aktualisierung: 09/2021 Die vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Fahrlehrerfortbildungen für Lkw- und Busfahrlehrer gelten auch als Fortbildung für Ausbilder gemäß den Vorgaben der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (§ 7 BKrFQV). Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden: Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG Fahrlehrer benötigen alle vier Jahre mindestens drei zusammenhängende oder vier einzelne, beliebig über den Vierjahreszeitraum zu verteilende, Fortbildungstage mit jeweils 8 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen gemäß § 7 BKrFQV Wer Unterricht im Sinne der BKrFQV (§ 2 Ausbildung und § 4 Weiterbildung) durchführt, muss seine Kenntnisse alle 4 Jahre durch eine Fortbildung mit mindestens 24 UE à 60 Minuten aktualisieren. Die Inhalte dieser Dozentenfortbildung sind nicht detailliert vorgeschrieben; sie muss lediglich die Gebiete umfassen, die für diese berufliche Tätigkeit als Ausbilder von Bedeutung sind. Diese Vorgabe trifft für unsere Lkw-, Bus- und BKF-Seminare zu. Problem: Unterschiedliche Dauer der UE Fahrlehrerfortbildungen bestehen immer aus Unterrichtstagen mit 8 UE à 45 Minuten pro Tag. Im BKF-Recht dauert eine UE jedoch immer 60 Minuten. Umrechnungstabelle: Fazit: ___________________________________________________Wichtiger Hinweis zu unseren Bus-, Lkw- und BKF-Seminaren:
Gleichzeitige Anerkennung von Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und nach § 7 BKrFQV
Basisseminare
Basisseminar - 3*-tägig |
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nach § 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 10.10.-12.10.2023 Weingarten 14.11.-16.11.2023 Umkirch (ausgebucht) 05.12.-07.12.2023 Korntal (ausgebucht) 30.01.-01.02.2024 Korntal 05.03.-07.03.2024 Empfingen 04.06.-06.06.2024 Langenbrettach 02.07.-04.07.2024 Bühl 08.10.-10.10.2024 Weingarten 12.11.-14.11.2024 Umkirch 03.12.-05.12.2024 Korntal *Sie können unsere Basisseminare auch 1-tägig buchen - mehr Infos dazu finden Sie unter Inhalte, Dozenten, Preise ... |
Basisseminar - 1-tägig |
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nach § 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise Thema: 21.11.2023 21.11.2024 |
Klasse-BE-Spezialseminar
Spezialseminar mit Praxistag für
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§ 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 18.06.-20.06.2024 05.11.-07.11.2024 |
Ausbildungsfahrlehrer
Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer -
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§ 53 Abs. 3 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 14.11.2023 (ausgebucht) 18.03.2024 04.11.2024 |
Klasse-CE-Seminare
Klasse-CE-Seminar:
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; |
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Inhalte, Dozenten, Preise 18.10.-20.10.2023 (ausgebucht) 22.11.-24.11.2023 (ausgebucht) 06.12.-08.12.2023 (ausgebucht) 17.01.-19.01.2024 14.02.-16.02.2024 20.03.-22.03.2024 19.06.-21.06.2024 10.07.-12.07.2024 16.10.-18.10.2024 04.12.-06.12.2024 |
Klasse-DE-Seminare und
Bus-Seminare
Klasse-DE-Seminar - 3-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; |
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Inhalte, Dozenten, Preise 13.03.-15.03.2024 (ausgebucht) 02.12.-04.12.2024* *Zusatztermin |
Schul- und Linienbusfahrer - eine tägliche Herausforderung - 1-tägig
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§ 53 Abs. 1 FahrlG (Hinweis: zur Anerkennung der Seminare gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 13.10.2023* 10.07.2024 17.12.2024 *30.05.23: Termin wurde vorverlegt vom 24.10.23 auf 13.10.23 |
Klasse-T-Seminar
Klasse T-Seminar - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 08.11.2023 ausgebucht 06.11.2024 |
Klasse-A-Seminare
Voraussetzung für die Teilnahme an einem Klasse-A-Seminar ist der Fahrlehrerschein der Klasse A und die Teilnahme mit eigenem Fahrzeug. Komplette Schutzkleidung ist ebenfalls Voraussetzung.
Ausbildung zum Instruktor für das Motorrad-Sicherheitstraining - 3-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 06.05.-08.05.2024 |
Tourentraining für |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 06.05.-08.05.2024 |
Motorrad TOTAL - |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG |
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14.09.-21.09.2024* Andorra *Hinweis: Leider wurde der Termin in der Druckversion der Broschüre mit 15.09.-22.09.2024 falsch angegeben - richtig ist 14.09.-21.09.2024 |
Seminare zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQ) und
Bus-Seminare
Digitales Kontrollgerät - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereich 2.1 und Unterweisung nach Art. 9 und 33 der VO (EU) 165/2014 (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 10.10.2023 15.01.2024 10.10.2024 |
Sozialvorschriften in der
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche 2.1 / 2.2 / 2.3 i.V.m. 3.6 (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV |
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Inhalte, Dozenten, Preise 11.10.2023 16.01.2024 11.10.2024 |
Ladungssicherung in der Praxis - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche 1.4 / 1.6 i.V.m. 3.6 (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 12.10.2023 17.01.2024 27.11.2024 |
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Die täglichen Herausforderungen des Berufskraftfahrers - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche 3.1 / 3.3 / 3.4 / 3.5 (außer 3.2!) (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 25.10.2023 (abgesagt) 08.07.2024 28.11.2024 |
Der Fahrer als Teil des wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche 3.6 / 3.7 (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 26.10.2023 (abgesagt) 09.07.2024 16.12.2024 |
Drei Themen, ein Tag: Dienstleistung / Umweltschutz / Verkehrssicherheit (gem. Anl. 1 Ziffer 3 BKrFQG) - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche s. Inhalte (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 24.06.2024 |
Kriminalität und Schleusung im Transportgewerbe - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche s. Inhalte (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 25.06.2024 |
NEU: Zwei Themen, ein Tag [weitere Infos folgen demnächst] - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 1 FahrlG; Kenntnisbereiche s. Inhalte (Hinweis: zur Anerkennung gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 26.06.2024 |
Schul- und Linienbusfahrer - eine tägliche Herausforderung - 1-tägig
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§ 53 Abs. 1 FahrlG (Hinweis: zur Anerkennung der Seminare gemäß BKrFQV siehe hier ...) |
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Inhalte, Dozenten, Preise 13.10.2023* 10.07.2024 17.12.2024 *30.05.23: Termin wurde vorverlegt vom 24.10.23 auf 13.10.23 |
Seminarleiterfortbildungen ASF und FES
ASF Fortbildung - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 2 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 26.09.2023 07.11.2023 (ausgebucht) 06.03.2024 12.06.2024 23.10.2024 |
FES Fortbildung - 1-tägig |
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§ 53 Abs. 2 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 27.09.2023 08.11.2023 07.03.2024 13.06.2024 24.10.2024 |
Weitere Seminarangebote
ohne Anerkennung nach § 53 Abs. 1 FahrlG
Fahrschulbüro-Seminar - 1-tägig |
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Achtung: keine Anerkennung nach § 53 Abs. 1 FahrlG |
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Inhalte, Dozenten, Preise 26.09.2024 |